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Art. 2 § 81

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8101.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Hobel- und Fräsmaschinen.

Paragraph 81, (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.

  1. Absatz 2,Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich zusammenzuschieben.
  2. Absatz 3,Bei Arbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die ein Rückschlagen des Werkstückes verhindern.
  3. Absatz 4,Die Auf Metallhobel- und -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden.
  4. Absatz 5,Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen zwischen dem auf dem hin- und hergehenden Tisch befestigten Werkstück und festen Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen, Quetschstellen ergeben können, sind diese zu umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise zu sichern.

Schlagworte

Hobelmaschine, Holzfräsmaschine, Metallhobelmaschine, Metallfräsmaschine

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092960

Alte Dokumentnummer

N6195121941L